Friday, 26 February 2016

KKK

SWISS KUKUKLAN X = KRANK, KORRUPT, KRIMINELL

FUCK BAER.ET-SCHWUL - NAZIS ABSCHALTEN!


Tuesday, 23 February 2016

OM TAT SAT

NO MANNON, NO ALL SEEING EYE, NO FALLEN ANGELS, NO PAGAN SHEEPARDS AND NO FALSE GOD IMAGES.

ONE TRUTH, ONE SOURCE FIELD AND ONE WORLD OF THE MANY-ALL!

STOP NAZI ALIEN GURUS

The world famous Billy Meier UFO (in)sect seems to be involved in organized crime like cultic abuse, forced prostitution, slave trade and child abuse. As well as sacrificing of victims to his alleged alien gods (ants) who provide him in return with miraculous abilities like flying or mysteriously disappearing (related to abduction accusations), alien inspired knowledge for manipulation of cult members and followers and possibly also ships which he obviously abused very severely - especially in our case here. Ive been there a few years ago and they definately have something to hide. He fleed when he saw me. His secret role as nazipunk daddy abusing the situation of poor and weak to serve his insane cult is very likely of a pedophile and criminal nature. His friend Steven Wendelle is in a US jail because of such crimes. Also because of producing pedo porno video material which is one of Billy Meiers passions aswell as we could see in his numerous fotos and films of the UFOs. His involvement in this case is evident and does not only include suspected spiritual and sexual abuse but also the connected terrorism and blackmail. It's necessary to immediately investigate this cult and all related members. Too much lies and contradictions have paved the way of their suspicious and alleged alien contacts and it must be expected that some of the cult members are not even humans themselves. Especially Billy (who gave him this american name) seems to be a ascended semi-god of the nazi-alien empire which includes several other groups and circles all over the planet and within our solar system. Pretending to know something but being part of the conspiracy all along. It's called hide out in the open. Which is actually the same tactic used by religions, politics and the military. All infiltrated by the same fucked up reptilian mafia. Installing frameworks to control others minds and lives. This could point to the fact that these groups are not so in opposition like they pretend. The church has been deeply involved thru out the whole time and is definately in on the plot for abuse. And they are also openly in contact with these mason street punks aka alien human traders. I insist that all these degenerated individuals are exposed and stopped. And that they get instantly punished for their crimes. They even used my mother again as front to manipulate me or people i get in contact with. So no matter if Military, Police, Meier, Maurer, Monti, Weibel, Roth, Herzog, Haas, Thurau or Beuthe. All together liars, women oppressors and puppet manipulators (abusers of occult techniques and surveillance electronics against weak and defenceless). Lowest existance on planet earth. All the same swiss/german/american mason blackmail terror shit that needs to go. Permanently. And who stole the key of the fire forces to enter locked up rooms which is definately the case with our night stalkers here. Enough you filth. And guess who coincidentially plans to travel to the U.S. next month. Yes our globi champ no. 1 maurer son. Propably trying to help some of the criminals to escape or kidnap victims/witnesses. Maybe to be sold as slaves abroad. Just like they tried to do with me. Thats the reason for their ongoing attacks. He spent years in alaska as helicopter pilot and might have had contacts with such nazi alien elements during this time aswell which could explain his apparent passive but still very active role in this horror show. Broke back mountain gay clan or what. Say no to fagx.

STOP BILLY, ALBERT AND EDUARD MEIER AKA BEAM AND THE REST OF THIS UGLY PEDOZOMBIE BASTARDS!

http://www.topsecretwriters.com/2013/12/billy-meier-ufo-cult-lies-manipulation/

http://exopolitics.org/nazi-ss-slave-empire-created-through-us-secret-space-programs/

http://www.figu.org

Originally published 8.11.2015 shortly before the incident in Wetzikon which sure was orchestrated by this same terror crew like many other times when they tried to hide their crimes in denying the witnesses. They are responsible (includes the families) for almost everything what happend to us and they should be framed and internationally declared as dangerous for every living thing on the planet. Billy lives with his secret and criminal pedo alien sect well hidden in Hinterschmidrüti not far from here where some of these pseudo-punks live aswell (Wila) and im sure they are responsible for a lot of abductions and missing people/children which they sacrificed to their nazi gods. Pretty confident that you could find enough evidence on their property in the form of burried bones for example. Which is propably the case with many of the satanic suspects. They must be stopped just like the rest of this swiss shit hole hell. I recommend to rip his second arm off aswell. Just like his stupid and jealous little insect brain that manipulated and fooled people all over the world to serve his alleged alien contacts. One way ticket to hell. For all of you. Yeah finger pointing sucks. I can tell. Enjoy. Assholes.






Monday, 22 February 2016

STOP PEEDOO-V.ILLS

This is a FBI document showing symbols used by the pedophile scene. One of the alternative swiss party-bio-goa (vibrativesound+biofürjede) guy named St. Shelbert who inofficially owns a whorehouse himself (in winterthur) has exactly this triangle spiral sign tattooed on his hand in the form of a all.seeing-eye pyramid (similar like shown in the drawing below - could be side reversed). There have also been such strange E symbols on their flyer for the party at kulturfabrik wetzikon. Its clear that they are heavily involved in human and child trade and other crimes linked to such groups (drugs, violence, blackmail, surveillance etc.) and that they hide these facts very well to always have access to new victims on their apparent well meant behalf and so alternative events. He also connected me with my last two house owners (Sterchi+Maurer) who obviously are deeply involved into this nasty catholic-masonic-satanic ritual abuser and murder network aswell. Just like several neighbours who activley engaged in these activities. These groups of people aswell as the police and military departements ive had contact with over the past years and especially since ive witnessed such crimes for the first time (with these mason punks Ka&Co. 2013 in zurich oerlikon which ive just spotted again last sunday in winterthur on a similar occasion at machwerk) should be framed and internationally reported as pedophiliac supporters. Because of these degenerated creatures i am a deported refugee in my own luciferian dwarf pedo hell country. Switzerland must fall.

GLOBAL ANTI-PEDO.TERROR-FRONT!

https://wikileaks.org/wiki/FBI_pedophile_symbols

Examples of pedophile active places that should be shut down:
http://www.wunderland.ch/de/
http://erlebniswelt.liliput.ch/indoor-spielplatz.aspx


Thursday, 18 February 2016

STOP MASONIC TEMPLES

Disguised as churches. Abusing the faith of good people all over the world. Ive just visited another dragon/draconian mountain of switzerland and a lake city that couldnt be less masonic/jesuitic. In every big town or village the main catholic church in the center is clearly a roman temple. The signs can be seen everywhere. In the architecture aswell as in the many sculptures of their pagan deities. Sungod worshipping. Thats why its called sunday. Has nothing to do with god the creator. Its not even well hidden. Not like the dirt underground. There has been a grave yard close by and you could literally walk over the dead. I took this as a perfect chance to tell the caught souls to rise up against their masonic jailers who even keep them oppressed after dead. I will practice this salvational act regularly now. Thats something these occult satanists and black magicians do for sure. Soul catchers. They take all they can get. Dead or alive. They use and abuse anything for their own gain. Disguised behind the curtains of their shiny churches full of gold and devil worship. They pray to the holy lucius which is actually their holy lucifer. Im sure that many would leave the church if they knew that it serves a satanic cult. Thats why they make such a secret of it. Hidden but still shown very open. Physically for our eyes to see. If they want to. Look at it and ask yourself if this can be the truth. Obviously not. They are actually the reason for all the shit going on in this world and this fact is very well documented. People warned about these groups over the centuries and we can see now how they took over the world without anyone being able to stop them. Only with brutal force. And a reunited population standing up against their oppressive, criminal and lying governments. Otherwise we can accept our new life in a dictatorship/tyranny worse than anything ever seen before in our history. Better do something about it now before its too late. We will survive without them. They will not. Most of the lower degrees are a perfect example of simple minded creatures. Believe and do everything what they are told. Im pretty sure that my house owner spys on me over his ear device. He just got kinda annoyed when i came home and silently laid into my bed. He obviously is still secretly observing me which is insane, illegal and just desperate like the rest of this pitty asshole crew. Just like the pseudo-alternative neighbours behind us. There is obviously some animal abuse going on with their goats. Sodomites out. Thats why they help each other with their extreme crime mobbing. Spitting into their ugly fake faces is all they will get from me. Its over you fucking dumb asses. You are reported and you will be brought to justice. Should not have helped such totally sick creatures with trying to kill a innocent. The intention alone is what counts. Not if someone is dead or not. You are murderers and nothing will change that ever again. We did it because we were on a mission and you did it because of greed and jealousy. Guess who will be free and who not. So dont you dare ever cross my path again. You belong into jails or graves. End of discussion. Thats why some other old fucked up man had to remind me today that bird feeding is forbidden. Right. And every real crime out there is legal then. Maybe in your twisted and empty brains but not in the real world where people are awake and within their own hearts. Its clear that the population has to take care of their own survival again. Neither state nor government will do it. Army, police and finance sector are doomed. And the devil church wants to get rid of you completly. Nothing out there anymore which we can rely on and this will not be changed by your neurotic and illegal stalking shit. Might pay for it with your lives. If you think its worth it go on. I dont care. I just want to see you all go down to hell. Best eaten by your own bloody gods. Painting people fighting for freedom as terrorists. Right. Freemasonry should be prohibited. Just like alcohol and the satanic FAMA film AG in cooperation with the swiss army. Already working together years ago in this "Nightmare/Alpdream Tatort" detective show from the national tv broadcaster DRS/SF. Old made new. Yeah fuck you too. Attention no trespassing or jesus shits into your brains. Aww. The connections are evident. 

MAY ALL TRUE SOULS AWAKE AND RISE UP! NOW!

Rise up!
Like lions after slumber
In unvanquishable number
Shake your chains to earth like dew
Which in your sleep had fallen on you
Ye are many - and they are few!








Tuesday, 16 February 2016

STOP S.WISS-CO(M)EPTIS

Swisscom seems to play a significant role in the mind&control agenda. As weve seen in the advertisement with the empire of silence eye the reptilian and surveillance connection is obvious. The techniques with which they accomplish their goals are as various as the means. They are present at different suspicious places related to communication (also for police&military purposes) as well as the national distribution of radio&media like TV, telephone and internet. Thats why its easy for them to run their own secret channels. All affected by illegal methods of brainwash, control and surveillance. Do i feel like the guy in the movie trueman show. Yes. Is this treatment justified. Not even close. Weve seen their facilities at every huge antenna tower in our country. Mostly in connection with the suspicious Romag company who seems to already generate free magnetic energy also used by these towers and swisscom. And sure provides the whole secret underground networks and genetic labs with electricity aswell. They also have huge facilities on top of the mountain säntis which are guarded 24hrs a day. The famous mountain where all these strange things or creatures can be observed. The presence of the military in this area is even mentioned in the tour guides. Its obvious that they are related and somehow involved in these illegal hybrid or cloning experiments as well as the extreme forms of control and surveillance. Chips for example. Used against unaware and innocent citizens aswell as animals. Concerns life forms in general aswell as the weather and all other things that can be artificially manipulated and controlled. Or consumed. Meat, blood or energy. Traded for certain advanced/occult technologies and astral soldier weapons. In the restaurant schwägalp are ufos with aliens even illustrated on the table sets. Sure no coincidence and enough reason to closer investigate this hollow place inhabited by strange creatures. Not only at this location. This hole hell world should be flooded like in the days of noah. Right. Meat smoothie anyone? The totally blurred sections on google maps says it all i guess. A very active base. Well guarded and definatley with highly illegal and suspicious activities going on. We even found a huge bare bone of a cow close to a rock hole entrance. At the station is a construction site at the moment. For some conference center. Seems they want to extend their "projects" or make more income to support their hidden facilities and illegal experiments. Construction sites are very often used lately by the industrial part of the military as fronts or security installations. Especially for government related buildings, banks and masonic companies. And they have been also used by groups of the military police to gas the city with BZ or take whole areas hostage with bombs. To cover-up their involvement in satanism, human/slave trade, child abuse, illegal surveillance and genetic engineering etc.

ACHTUNG, FERTIG, SÄNTIS!

http://www.saentisbahn.ch/
https://www.ecosia.org/maps?q=s%C3%A4ntis 

Reptilian Butchers eat Humans underground worldwide: https://www.youtube.com/watch?v=G3daiaG4J_M
Human&Animal Mutilations Coverup: https://www.youtube.com/watch?v=45hL8e-QuXQ
Underground bases: https://www.youtube.com/watch?v=tHesmfi56R4



Monday, 15 February 2016

STOP I

Weibel-Monti + Consortium (glübigi Globis&Terrorpolizei) raus! Diese dreckig verlogenen und entarteten Kreaturen sind für viele Verbrechen der letzten 3 Jahre, die gegen mich, meine Tiere, meine Familie und mein Umfeld begangen wurden verantwortlich und müssen endlich gestoppt werden. Man kann dies mit einer Anzeige gleichsetzen, die ich sonst auch gleich auf dem nächsten Polizeiposten machen kann. Auch gegen die involvierten und offensichtlich korrupten Beamten, die diese Gestalten sogar noch unterstützen und weiter gewähren lassen. Diese Personen haben sich bewusst und aktiv an Verleumdung, Folter, Terror, Mord, Erpressung, Korruption, illegaler Überwachung und dem Missbrauch okkulter Kräfte beteiligt. Sie sind weiterhin auf freiem Fuss und auch für die nächtlichen Belagerungen und Überfälle in unserem Haus verantwortlich. Sie haben schon x-fach versucht mich mit ihren Lügen in den Dreck zu ziehen und mit ihren Militärpolizeiarmeen umzubringen. Und unsere verblödete Hirnlosenregierung macht da sogar mit und wird bei der STOP-Fortsetzungsreihe ebenfalls ihr Fett weg kriegen. Die hat ja mindestens so viel Dreck am Stecken. So wie alle anderen, die ganz genau wissen, was die mit uns schon seit einer halben Ewigkeit machen und weiterhin unbeteiligt zusehen. Und wenn man jede Station und jede Person einzeln abklappern muss um diesen Fall aufzuklären, wird das natürlich gemacht. Beweise und Zeugen wird man mehr als genug finden. Soviel steht fest.

DRECK MUSS WEG! FREIMÖRDER RAUS!

Swiss Terrorhorror Show 2013-2016:
Hortensienstrasse 5, 8050 Zürich - Detektivposten Oerlikon, diverse Nachbarn, Staatsterroristen, Herz Jeus Kirche Oerlikon, Kloster Einsiedeln, ansässige Menschenhändlermafia bestehend aus reichen und alten Kabbalen, Baulöwenzombies und Satanisten (Sadisten, Pedophile, Kannibalen), die junge und mittellose Menschen von der Strasse und in besetzten Häusern ausbeuten.
Birmensdorferstrasse Denner Triemli Zürich - Stadtpolizei Zürich, Industrie- und Diplomatenmilitär, diverse Anwohner
Neugrüthalde 39, Beringen Schaffhausen - Kantonspolizei und Justiz Schaffhausen, Schweizer Armee, diverse Nachbarn, ASTRA
Gernstrasse 23, 8409 Winterthur - Stadtpolizei Winterthur, Militärpolizei, Schweizer Armee, diverse Nachbarn
Allenbergstrasse 1, 8344 Bäretswil - Stadt- und Kantonspolizei Wetzikon, Schweizer Armee, diverse Anwohner, Militärpolizei, gleiche Menschenhändlermafia, die Menschen von Parties der Kulturfabrik Wetzikon zusammen mit der Villa 45 gegen ihren bewussten Willen ausbeuten und verkaufen (Einsatz von Hypnose, illegalen und militärischen Waffen zur Paralysierung von Opfern, Gewalt und anderen versteckten Methoden). Sektenartige Vorgehensweise durch gezielte Gehirnwäsche auf einem satanischen Okkultismus aufgebaut, der tief mit der Freimaurerei verknüpft ist und offensichtlich über den Gesetzen zu stehen scheint. Dies ist wohl der absolute Beweis.
Diverse andere Orte, die ich während dieser Zeit besucht habe. Dabei ist vorallem der Säntis negativ aufgefallen und die dort aktiven Gruppen der Armee und Swisscom gehören definitiv dazu. Auch die Kliniken, in die man mich gesperrt und wo man mich zum IV-Fall gemacht hat, sind hoch korrupt und eine Gefahr für jeden gesunden Menschen, den diese Kriminellen los werden wollen. Zwangsvergiftung, Isolation, Entmündigung und Seelenvernichtung.

Anstatt uns hier weiterhin mit diesen Irren allein zu lassen und uns von Stelle zu Stelle zu schicken, mit Formularen einzudecken und sich die Geschichte immer wieder aufs neue erzählen zu lassen, wäre es angebracht endlich etwas zur Rettung dieser Opfer beizutragen. Schliesslich wurde der Fall schon vor langer Zeit gemeldet und es war eindeutig die Versäumnis der Behörden dieser Sachlage korrekt nachzugehen. Dafür haben wir bereits einen zu hohen Preis bezahlt und jetzt muss endlich mal etwas von staatlicher Seite aus passieren. Wir haben uns hier echt schon genug abgemüht im Kampf gegen ganze Armeen, die man ungerechtfertigterweise auf uns gehetzt hat. Mit dieser bürokratischen Heuchlerei muss mir keiner mehr ankommen jetzt. Diese Sache wird jetzt angegangen, obs euch passt oder nicht. Wir haben euch und euren Dreck überlebt und wir werden nicht ruhen bis dieser Totalscheiss vom Tisch ist.

KLAR!?

Thursday, 11 February 2016

FAUNARRAONEN

KATHOGELISCH ODER EVANTHOLISCH? EIN HALBER CHRIST IST EIN GANZER UNSINN!

WER SICH VON DER WAHRHEIT NCHT BESIEGEN LAESST, WIRD VOM IRRTUM UEBERWUNDEN.

WARNUNG, VORSICHT, HALT, ACHTUNG UND STOPP ODER MEINE MAMI SCHEISST! AHA. OUH WART. JA JA. OJE. GUET. UI. NEI DIE SIND TOTAL NOED BRAINWASHED..




Tuesday, 9 February 2016

MESS-IAH VS. JE.SU(I)S

Für all die glübige Globis..


GRÜSS GOTT(HARD)

Offener Brief an den VBS, das Bundesamt für Polizei und die Regierung der Schweiz 

Wir haben hier schon länger ein ungewöhnliches Verkehrsaufkommen von Armeefahrzeugen, Helikoptern und anderen verdächtigen Gestalten und mich würde nun interessieren mit welcher Begründung man 1. in den Städten und Dörfern so präsent sein muss (Zweck dieser Übungen - bietet der Alpenraum nicht mehr genug Platz für diese offensichtlich hirnverbrannten und gefährlichen Staatsdiener - die gezielte Gehirnwäsche scheint an fahrlässige Körperverletzung zu grenzen und bereits schwerste Schäden verursacht zu haben - ganze Sätze formulieren ist nicht mehr möglich - Frühalzheimer muss befürchtet werden) und 2. man meine Beschwerde einfach ignoriert bzw. dieses äusserst fragwürdige und illegale Treiben weiterhin toleriert. Ich weiss nicht nach welchen Gesetzen und Massstäben man bei Ihnen richtet und urteilt aber es kann nicht sein, dass wir hier schon seit einer halben Ewigkeit von allen Seiten belagert und kontrolliert werden als wären wir die ISIS persönlich, was wir definitiv nicht sind. Wir pflegen keine Kontakte zu terroristischen Netzwerken, kamen nie in Berührung mit Bomben oder Waffen und haben auch kein Interesse daran. Sondern verfolgen einzig und allein die Kunst der aktivistischen Meinungsäusserung, die meines Wissens in unserem Land noch gestattet ist. Wenn dies für gewisse Regierungsgruppen so eine grosse Bedrohung darstellt, ist das ihr Problem und kann nicht auf dem Kopf der Informationsvermittler ausgetragen werden. Ich erwarte also eine ausführliche Stellungnahme zu diesen fragwürdigen "Übungen" und angeblichen "WKs", die ich über die letzten Jahre genau dokumentiert habe. Die kantonsübergreifend und sehr willkürlich stattgefunden haben und hauptsächlich gegen mich als Einzelperson aber zeitweise auch gegen ganze Städte gerichtet waren (Gasanschläge in Zürich 2013-2014). Man merke: Es handelt sich um ganze Gruppen/Truppen offensichtlich hochgradig gestörter Männer aber auch Frauen aus Militär und Polizei, die meinen über dem Gesetz zu stehen, sich aktiv an organisierter Kriminalität beteiligen und von einem weitreichenden Untergrundnetzwerk aus operieren. Mit Bevölkerungsschutz hat das in meinen Augen gar nichts mehr zu tun sondern höchstens mit der missbräuchlichen Beschneidung von Privatsphäre, Freiheit und Würde unschuldiger Zivilisten. Desweiteren habe ich vor ziemlich genau 3 Jahren KSMM einen haarsträubenden Menschenhandelsfall in Zusammenhang mit genau solchen illegalen Methoden gemeldet, welcher sich nun in Wetzikon (Villa45) wiederholte und einer der Gründe für all diese kriminellen Vertuschungs- und Terroraktionen waren und sind. Wenn man solche Verbrechen und solche Täter neuerdings staatlich schützt und fördert, möchten wir Bürger das gerne schriftlich haben.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/ueberuns/organisation/bundeskriminalpolizei.html

Direktionsbereich Bundeskriminalpolizei

Aufgaben



Der Direktionsbereich Bundeskriminalpolizei (BKP) nimmt kriminalpolizeiliche Aufgaben wahr.
Gerichtspolizeiliche Ermittlungen. Er führt Vorabklärungen und gerichtspolizeiliche Ermittlungen in allen Bereichen durch, die in die Kompetenz des Bundes fallen. So ist die BKP zuständig für die Verfolgung der grenzüberschreitenden und komplexen Schwerstkriminalität. Darunter fallen Straftaten des Organisierten Verbrechens und der grenzüberschreitenden Wirtschaftskriminalität.
Weiter ermittelt die BKP bei Verdacht auf terroristisch motivierte Straftaten, inklusive deren Finanzierung. In ihrer Kompetenz liegen auch Ermittlungen bei Staatsschutzdelikten, verbotenem Nachrichtendienst, strafbaren Handlungen bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen oder bei Verstössen gegen das Kriegsmaterial-, Atom- und Güterkontroll- sowie gegen das Luftfahrtgesetz.
Zudem wird sie bei Amts- und Bestechungsdelikten und im Bereich Genozid (Völkermord) tätig. Korruption, Falschgelddelikte und der Vollzug von Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland, die in Bundeskompetenz zu vollziehen sind, fallen ebenfalls in den Tätigkeitsbereich der BKP.

Koordination interkantonaler und internationaler Ermittlungen. Die Bundeskriminalpolizei koordiniert interkantonale und internationale Ermittlungen, führt kriminalpolizeiliche Zentralstellen und stellt den kriminalpolizeilichen Informationsaustausch mit den Kantonen, den Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten, sowie mit INTERPOL und Europol sicher, namentlich in den Bereichen Organisierte Kriminalität, Menschenhandel/ Menschenschmuggel, Pädokriminalität/ strafbar Pornografie, Internetkriminalität, Betäubungsmittel, Illegaler Handel mit Kulturgütern und Falschgeld.

Aufgaben


Schutz internationale Besuche und Konferenzen: Der BSD ordnet Sicherheitsmassnahmen zugunsten völkerrechtlich geschützter Personen (z.B. Staats- und Regierungschefs, Minister, Mitglieder von Königshäusern) an, die sich in der Schweiz aufhalten. Zu diesen Aufenthalten zählen Staatsbesuche, internationale Konferenzen, Arbeitsvisiten, Höflichkeitsbesuche und Privataufenthalte. Die Umsetzung der Schutzaufträge wird durch die örtlich zuständigen Polizeikorps wahrgenommen.

Schutz Personen des Bundes und ausländische Vertretungen: In Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden ist der BSD für die Sicherheitsmassnahmen zugunsten der zu schützenden Personen des Bundes (Magistrate, Parlamentarier, Bundesangestellte) zuständig. Im Bereich ausländischer Vertretungen werden Sicherheitsmassnahmen für internationale Institutionen und Organisationen sowie für die diplomatischen Vertretungen und deren Personal in der Schweiz angeordnet.

Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr: Die Rekrutierung, die Ausbildung und die Einsätze von Sicherheitspersonal an Bord von schweizerischen Luftfahrzeugen im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr und an bestimmten Bodenstationen im Ausland obliegt der Verantwortung des BSD.

Führung und Analyse: Die Abteilung Führung und Analyse unterstützt die Leitung BSD in rechtlichen, administrativen, finanziellen und strategischen Belangen. Zudem werden der Chef und die Abteilungen des BSD über die Sicherheitslage in ihren Verantwortungsbereichen informiert und erhalten dadurch Grundlagen für Personen- und Objektschutzmassnahmen. Weiter ist der BSD zuständig für den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung (SOGE), der dem Bund zur Bewältigung entsprechender Krisensituationen dient.


Sicherheit von Gebäuden: Der BSD sorgt für die Sicherheit der Gebäude der zivilen Bundesverwaltung, der privaten Bundesratsdomizile sowie der Objekte gefährdeter Bundesangestellter. Hierzu werden bauliche, technische und organisatorische Sicherheitskonzepte erstellt. Zudem betreibt er das Einvernahmezentrum des Bundes, sorgt für die Sicherheit im Parlamentsgebäude und die Zutrittskontrolle der Bundeshäuser. Der BSD führt die Alarmzentrale der Bundesverwaltung, bei der verschiedenste Notfallmeldungen wie z.B. Meldungen von Überfall-, Einbruch-, und Brandmeldeanlagen eingehen und verarbeitet werden.


Was ist Korruption?

Korruption bezeichnet missbräuchliche Handlungsweisen durch Personen in Vertrauensstellungen in der öffentlichen Verwaltung, der Politik, der Justiz, der national und international tätigen Unternehmen oder in nicht wirtschaftlich orientierten Organisationen (Vereinen, Stiftungen), um einen ungerechtfertigten materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen.


Dies kann beispielsweise den öffentlichen Bereich bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen betreffen. Korruption kann aber auch unter Privatpersonen erfolgen, wenn etwa Mitarbeitende eines Konkurrenzunternehmens bestochen werden.
In diesem Zusammenhang können als ungerechtfertigte Vorteile insbesondere Vergünstigungen, Einladungen, Geschenke, Geld aber auch neue Funktionen und Stellungen in der öffentlichen Verwaltung oder Privatwirtschaft genannt werden.


Wie kann ich einen Korruptionsverdacht melden?

Seit Sommer 2015 ist bei fedpol eine webbasierte Meldeplattform in Betrieb, mit welcher Personen direkt und auf Wunsch anonym Hinweise zu eventuellen strafbaren Korruptionshandlungen einreichen können. Die Anonymität der hinweisgebenden Person wird gewährleistet.
Die dort eingehenden Meldungen werden auf die strafrechtliche Relevanz überprüft und innerhalb der Bundeskriminalpolizei (BKP) der zuständigen Dienststelle oder gegebenenfalls einer aussenstehenden Behörde (z. B. Kantonspolizei) zur Bearbeitung weitergeleitet.
Hinweise zu Unregelmässigkeiten ohne erkennbaren strafrechtlichen Hintergrund in den Verwaltungseinheiten des Bundes, werden an die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) übermittelt, die dafür zuständig ist.



Monday, 8 February 2016

LAW & ORDER

Für alle die offenbar (schon wieder) vergessen haben, welche Gesetze und Rechte in unseren Gefilden gelten. Eine kleine Auffrischung für das mangelnde Erinnerungsvermögen. Total hirnverbrannt. Wohl zuviel von diesem Psychogas abbekommen. Ja das kenn ich und ist uebrigens in den untenstehenden Artikeln ebenfalls eindeutig als Kriegsverbrechen deklariert. Da kann sich also jeder selbst einschätzen und schon mal abwägen mit was man rechnen muss. Noch eine falsche Bewegung oder korrupte Amtshandlung und ihr seid fällig.

NO JUSTICE NO PEACE!

http://www.echr.coe.int/Documents/Convention_DEU.pdf
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aussenpolitik/voelkerrecht/humanitaeres-voelkerrecht/genfer-konvention.html
http://www.un.org/Depts/german/internatrecht/roemstat1.html

DIE EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION

ABSCHNITT I RECHTE UND FREIHEITEN

ARTIKEL 2 Recht auf Leben

1. Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
2. Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um (a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen; (b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; (c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.

ARTIKEL 3 Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

ARTIKEL 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

1. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
2. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
3. Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt (a) eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist; (b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist; (c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; (d) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.

ARTIKEL 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit

1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: (a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; (b) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; (c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; (d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; (e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; (f) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
2. Jeder festgenommenen Person muss innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.
3. Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
4. Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist. 5. Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.

ARTIKEL 6 Recht auf ein faires Verfahren

1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
2. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: (a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; (b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; (c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; (d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; (e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

ARTIKEL 7 Keine Strafe ohne Gesetz

1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
2. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.

ARTIKEL 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

ARTIKEL 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

1. Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
2. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

ARTIKEL 10 Freiheit der Meinungsäußerung

1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

ARTIKEL 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

1. Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.

ARTIKEL 12 Recht auf Eheschließung
Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

ARTIKEL 13 Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

ARTIKEL 14 Diskriminierungsverbot
Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

ARTIKEL 15 Abweichen im Notstandsfall
1. Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.
2. Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.
3. Jede Hohe Vertragspartei, die dieses Recht auf Abweichung ausübt, unterrichtet den Generalsekretär des Europarats umfassend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe. Sie unterrichtet den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Konvention wieder volle Anwendung findet.

ARTIKEL 16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.

ARTIKEL 17 Verbot des Missbrauchs der Rechte
Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.

ARTIKEL 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.


RÖMISCHES STATUT DES INTERNATIONALEN STRAFGERICHTSHOFS [1]
PRÄAMBEL
Die Vertragsstaaten dieses Statuts -
im Bewusstsein, dass alle Völker durch gemeinsame Bande verbunden sind und ihre Kulturen ein gemeinsames Erbe bilden, und besorgt darüber, dass dieses zerbrechliche Mosaik jederzeit zerstört werden kann,
eingedenk dessen, dass in diesem Jahrhundert Millionen von Kindern, Frauen und Männern Opfer unvorstellbarer Gräueltaten geworden sind, die das Gewissen der Menschheit zutiefst erschüttern,
in der Erkenntnis, dass solche schweren Verbrechen den Frieden, die Sicherheit und das Wohl der Welt bedrohen,
bekräftigend, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,
entschlossen, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen,
daran erinnernd, dass es die Pflicht eines jeden Staates ist, seine Strafgerichtsbarkeit über die für internationale Verbrechen Verantwortlichen auszuüben,
in Bekräftigung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere des Grundsatzes, dass alle Staaten jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen haben,
in diesem Zusammenhang nachdrücklich darauf hinweisend, dass dieses Statut nicht so auszulegen ist, als ermächtige es einen Vertragsstaat, in einen bewaffneten Konflikt oder in die inneren Angelegenheiten eines Staates einzugreifen,
im festen Willen, zu diesem Zweck und um der heutigen und der künftigen Generationen willen einen mit dem System der Vereinten Nationen in Beziehung stehenden unabhängigen ständigen Internationalen Strafgerichtshof zu errichten, der Gerichtsbarkeit über die schwersten Verbrechen hat, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren,
nachdrücklich darauf hinweisend, dass der aufgrund dieses Statuts errichtete Internationale Strafgerichtshof die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit ergänzt,
entschlossen, die Achtung und die Durchsetzung der internationalen Rechtspflege dauerhaft zu gewährleisten -
sind wie folgt übereingekommen:

TEIL 1: ERRICHTUNG DES GERICHTSHOFS
Artikel 1
Der Gerichtshof
Hiermit wird der Internationale Strafgerichtshof ("Gerichtshof") errichtet. Der Gerichtshof ist eine ständige Einrichtung und ist befugt, seine Gerichtsbarkeit über Personen wegen der in diesem Statut genannten schwersten Verbrechen von internationalem Belang auszuüben; er ergänzt die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit. Die Zuständigkeit und die Arbeitsweise des Gerichtshofs werden durch dieses Statut geregelt.
Artikel 2
Verhältnis des Gerichtshofs zu den Vereinten Nationen
Der Gerichtshof wird durch ein Abkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten dieses Statuts zu genehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Namen zu schließen ist, mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht.

Artikel 3
Sitz des Gerichtshofs
(1)   Sitz des Gerichtshofs ist Den Haag in den Niederlanden ("Gaststaat").

(2)   Der Gerichtshof schließt mit dem Gaststaat ein Sitzabkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten zu genehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Na­men zu schließen ist.

(3)   Der Gerichtshof kann, wie in diesem Statut vorgesehen, an einem anderen Ort tagen, wenn er dies für wünschenswert hält.

Artikel 4
Rechtsstellung und Befugnisse des Gerichtshofs
(1)   Der Gerichtshof besitzt Völkerrechtspersönlichkeit. Er besitzt außerdem die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist.

(2)   Der Gerichtshof kann seine Aufgaben und Befugnisse, wie in diesem Statut vorgesehen, im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaats und nach Maßgabe einer besonderen Übereinkunft im Hoheitsgebiet eines jeden anderen Staates wahrnehmen.

TEIL 2: GERICHTSBARKEIT, ZULÄSSIGKEIT UND ANWENDBARES RECHT

Artikel 5
Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen
(1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf die schwersten Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich in Übereinstimmung mit diesem Statut auf folgende Verbrechen:
a) das Verbrechen des Völkermords;
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c) Kriegsverbrechen;
d) das Verbrechen der Aggression.
(2) Der Gerichtshof übt die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression aus, sobald in Übereinstimmung mit den Artikeln 121 und 123 eine Bestimmung angenommen worden ist, die das Verbrechen definiert und die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf dieses Verbrechen festlegt. Diese Bestimmung muss mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen vereinbar sein.
Artikel 6
Völkermord
Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Völkermord" jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.
Artikel 7
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:
a) vorsätzliche Tötung;
b) Ausrottung;
c) Versklavung;
d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung;
e) Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts;
f) Folter;
g) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere;
h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen;
i) zwangsweises Verschwindenlassen von Personen;
j) das Verbrechen der Apartheid;
k) andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.

Artikel 8
Kriegsverbrechen
(1) Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit in Bezug auf Kriegsverbrechen, insbesondere wenn diese als Teil eines Planes oder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in großem Umfang verübt werden.
(2) Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Kriegsverbrechen"
a) schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949, nämlich jede der folgenden Handlungen gegen die nach dem jeweiligen Genfer Abkommen geschützten Personen oder Güter:
i) vorsätzliche Tötung;
ii) Folter oder unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer Versuche;
iii) vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit;
iv) Zerstörung und Aneignung von Eigentum [8] in großem Ausmaß, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden;
v) Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht;
vi) vorsätzlicher Entzug des Rechts eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren;
vii) rechtswidrige Vertreibung oder Überführung [9] oder rechtswidrige Gefangenhaltung;
viii) Geiselnahme;
b) andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche, nämlich jede der folgenden Handlungen:
i) vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;
ii) vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das heißt auf Objekte, die nicht militärische Ziele sind;
iii) vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird;
iv) vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;
v) der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele sind, oder deren Beschießung, gleichviel mit welchen Mitteln;
vi) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Kombattanten, der sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat;
vii) der Missbrauch der Parlamentärflagge, der Flagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes oder der Vereinten Nationen sowie der Schutzzeichen der Genfer Abkommen, wodurch Tod oder schwere Verletzungen verursacht werden;
viii) die unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsmacht eines Teiles ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet oder die Vertreibung oder Überführung der Gesamtheit oder eines Teiles der Bevölkerung des besetzten Gebiets innerhalb desselben oder aus diesem Gebiet;
ix) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, sofern es nicht militärische Ziele sind;
x) die körperliche Verstümmelung von Personen, die sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei befinden, oder die Vornahme medizinischer oder wissenschaftlicher Versuche jeder Art an diesen Personen, die nicht durch deren ärztliche, zahnärztliche oder Krankenhausbehandlung gerechtfertigt sind oder in ihrem Interesse durchgeführt werden und die zu ihrem Tod führen oder ihre Gesundheit ernsthaft gefährden;
xi) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres;
xii) die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird;
xiii) die Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen Eigentums [10] , sofern diese nicht durch die Erfordernisse des Krieges zwingend geboten ist;
xiv) die Erklärung, dass Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei aufgehoben, zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht nicht einklagbar sind;
xv) der Zwang gegen Angehörige der Gegenpartei, an den Kriegshandlungen gegen ihr eigenes Land teilzunehmen, selbst wenn sie bereits vor Ausbruch des Krieges im Dienst des Kriegführenden standen;
xvi) die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung, selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;
xvii) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;
xviii) die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen;
xix) die Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist;
xx) die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, oder die unter Verstoß gegen das internationale Recht des bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass diese Waffen, Geschosse, Stoffe und Methoden der Kriegführung Gegenstand eines umfassenden Verbots und aufgrund einer Änderung entsprechend den einschlägigen Bestimmungen in den Artikeln 121 und 123 in einer Anlage dieses Statuts enthalten sind;
xxi) die Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung;
xxii)Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe f, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt, die ebenfalls eine schwere Verletzung der Genfer Abkommen darstellt;
xxiii) die Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen geschützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fernzuhalten;
xxiv) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen versehen sind;
xxv) das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegführung durch das Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen Gegenstände, einschließlich der vorsätzlichen Behinderung von Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen sind;
xxvi) die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in die nationalen Streitkräfte oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten
Artikel 28
Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter
Neben anderen Gründen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit aufgrund dieses Statuts für der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen gilt folgendes:
a) Ein militärischer Befehlshaber oder eine tatsächlich als militärischer Befehlshaber handelnde Person ist strafrechtlich verantwortlich für der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen, die von Truppen unter seiner oder ihrer tatsächlichen Befehls- beziehungsweise Führungsgewalt und Kontrolle als Folge seines oder ihres Versäumnisses begangen wurden, eine ordnungsgemäße Kontrolle über diese Truppen auszuüben, wenn
i) der betreffende militärische Befehlshaber oder die betreffende Person wusste oder aufgrund der zu der Zeit gegebenen Umstände hätte wissen müssen, dass die Truppen diese Verbrechen begingen oder zu begehen im Begriff waren, und
ii) der betreffende militärische Befehlshaber oder die betreffende Person nicht alle in seiner oder ihrer Macht stehenden erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergriff, um ihre Begehung zu verhindern oder zu unterbinden oder die Angelegenheit den zuständigen Behörden zur Untersuchung und Strafverfolgung vorzulegen.
b) In Bezug auf unter Buchstabe a nicht beschriebene Vorgesetzten- und Untergebenenverhältnisse ist ein Vorgesetzter strafrechtlich verantwortlich für der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen, die von Untergebenen unter seiner tatsächlichen Führungsgewalt und Kontrolle als Folge seines Versäumnisses begangen wurden, eine ordnungsgemäße Kontrolle über diese Untergebenen auszuüben, wenn
i) der Vorgesetzte entweder wusste, dass die Untergebenen solche Verbrechen begingen oder zu begehen im Begriff waren, oder eindeutig darauf hinweisende Informationen bewusst außer acht ließ;
ii) die Verbrechen Tätigkeiten betrafen, die unter die tatsächliche Verantwortung und Kontrolle des Vorgesetzten fielen, und
iii) der Vorgesetzte nicht alle in seiner Macht stehenden erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergriff, um ihre Begehung zu verhindern oder zu unterbinden oder die Angelegenheit den zuständigen Behörden zur Untersuchung und Strafverfolgung vorzulegen.
Artikel 29
Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften
Die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen verjähren nicht.
Artikel 33
Anordnungen Vorgesetzter und gesetzliche Vorschriften
(1)Die Tatsache, dass ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen auf Anordnung einer Regierung oder eines militärischen oder zivilen Vorgesetzten begangen wurde, enthebt den Täter nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, es sei denn
a) der Täter war gesetzlich verpflichtet, den Anordnungen der betreffenden Regierung oder des betreffenden Vorgesetzten Folge zu leisten,
b) der Täter wusste nicht, dass die Anordnung rechtswidrig ist, und
c) die Anordnung war nicht offensichtlich rechtswidrig.
(2) Anordnungen zur Begehung von Völkermord oder von Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind im Sinne dieses Artikels offensichtlich rechtswidrig

Artikel 68
Schutz der Opfer und Zeugen und ihre Teilnahme am Verfahren
(1) Der Gerichtshof trifft geeignete Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, des körperlichen und seelischen Wohles, der Würde und der Privatsphäre der Opfer und Zeugen. Dabei zieht der Gerichtshof alle maßgeblichen Umstände in Betracht, namentlich Alter, Geschlecht im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 und Gesundheitszustand sowie die Art des Verbrechens, insbe­sondere, jedoch nicht ausschließlich, soweit es mit sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt oder Gewalt gegen Kinder zusammenhängt. Der Ankläger trifft diese Maßnahmen insbesondere während der Ermittlungen und der Strafverfolgung solcher Verbrechen. Diese Maßnahmen dürfen die Rechte des Angeklagten sowie die Fairness und Unparteilichkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigen oder damit unvereinbar sein.
(2) Als Ausnahme vom Grundsatz der öffentlichen Verhandlung nach Artikel 67 können die Kammern des Gerichtshofs zum Schutz der Opfer und Zeugen oder des Angeklagten einen Teil des Verfahrens unter Ausschluss der Öffentlichkeit führen oder die Vorlage von Beweisen mittels elektronischer oder sonstiger besonderer Mittel gestatten. Diese Maßnahmen werden insbesondere im Fall eines Opfers sexueller Gewalt oder eines Kindes getroffen, das Opfer oder Zeuge ist, es sei denn, der Gerichtshof ordnet unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Auffassungen der Opfer oder Zeugen, etwas anderes an.
(3) Sind die persönlichen Interessen der Opfer betroffen, so gestattet der Gerichtshof, dass ihre Auffassungen und Anliegen in von ihm für geeignet befundenen Verfahrensabschnitten in einer Weise vorgetragen und behandelt werden, welche die Rechte des Angeklagten sowie die Fairness und Unparteilichkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigt oder damit unvereinbar ist. Diese Auffassungen und Anliegen können in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung von den gesetzlichen Vertretern der Opfer vorgetragen werden, wenn der Gerichtshof dies für angebracht hält.
(4) Die Abteilung für Opfer und Zeugen kann den Ankläger und den Gerichtshof im Hinblick auf angemessene Schutzmaßnahmen, Sicherheitsvorkehrungen, Beratung und Hilfe nach Artikel 43 Absatz 6 beraten.
(5) Kann die Offenlegung von Beweismitteln oder Informationen aufgrund dieses Statuts zu einer ernsten Gefährdung der Sicherheit eines Zeugen oder seiner Familie führen, so kann der Ankläger diese für die Zwecke jedes vor Eröffnung des Hauptverfahrens geführten Verfahrens zurückhalten und statt dessen eine Zusammenfassung vorlegen. Diese Maßnahmen müssen in einer Weise angewendet werden, welche die Rechte des Angeklagten sowie die Fairness und Unparteilichkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigt oder damit unvereinbar ist.
(6) Ein Staat kann darum ersuchen, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz seiner Bediensteten oder Vertreter sowie vertraulicher oder schutzwürdiger Informationen getroffen werden.

Artikel 75
Wiedergutmachung für die Opfer
(1) Der Gerichtshof stellt Grundsätze für die Wiedergutmachung auf, die an oder in Bezug auf die Opfer zu leisten ist, einschließlich Rückerstattung, Entschädigung und Rehabilitierung. Auf dieser Grundlage kann der Gerichtshof in seiner Entscheidung entweder auf Antrag oder unter außergewöhnlichen Umständen aus eigener Initiative den Umfang und das Ausmaß des Schadens, Verlustes oder Nachteils feststellen, der den Opfern oder in Bezug auf die Opfer entstanden ist, wobei er die Grundsätze nennt, aufgrund deren er tätig wird.
(2) Der Gerichtshof kann eine Anordnung unmittelbar gegen den Verurteilten erlassen, in der er die den Opfern oder in Bezug auf die Opfer zu leistende angemessene Wiedergutmachung, wie Rückerstattung, Entschädigung und Rehabilitierung, im einzelnen festlegt.
Gegebenenfalls kann der Gerichtshof anordnen, dass die zuerkannte Wiedergutmachung über den in Artikel 79 vorgesehenen Treuhandfonds erfolgt.
(3) Vor Erlass einer Anordnung nach diesem Artikel kann der Gerichtshof zu Eingaben seitens oder zugunsten des Verurteilten, der Opfer, anderer interessierter Personen oder interessierter Staaten auffordern, die er berücksichtigt.
(4) In Wahrnehmung seiner Befugnis nach diesem Artikel kann der Gerichtshof, nachdem eine Person wegen eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens verurteilt worden ist, entscheiden, ob es notwendig ist, Maßnahmen nach Artikel 93 Absatz 1 treffen zu lassen, um eine von ihm nach dem vorliegenden Artikel erlassene Anordnung in Kraft zu setzen.
(5) Ein Vertragsstaat setzt eine nach diesem Artikel ergangene Entscheidung in Kraft, als fände Artikel 109 auf diesen Artikel Anwendung.
(6) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige er die Rechte der Opfer nach einzelstaatlichem Recht oder nach dem Völkerrecht.

Artikel 77
Anwendbare Strafen
(1) Vorbehaltlich des Artikels110 kann der Gerichtshof über eine Person, die wegen eines in Artikel 5 dieses Statuts genannten Verbrechens verurteilt worden ist, eine der folgenden Strafen verhängen:
a) eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren;
b) eine lebenslange Freiheitsstrafe, wenn dies durch die außergewöhnliche Schwere des Verbrechens und die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten gerechtfertigt ist.
(2) Neben der Freiheitsstrafe kann der Gerichtshof folgendes anordnen:
a) eine Geldstrafe nach den in der Verfahrens- und Beweisordnung enthaltenen Kriterien;

b) die Einziehung des Erlöses, des Eigentums und der Vermögensgegenstände, die unmittelbar oder mittelbar aus diesem Verbrechen stammen, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter


Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten2

Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 19503
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. März 1950
In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Oktober 1950

(Stand am 18. Juli 2014)
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen, die an der vom 21. April bis 12. August 1949 in Genf zur Ausarbeitung eines Abkommens für den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten versammelten diplomatischen Konferenz vertreten waren, haben folgendes vereinbart:

  Teil 1 Allgemeine Bestimmungen


  Art. 1
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.

  Art. 2
Ausser den Bestimmungen, die bereits in Friedenszeiten zu handhaben sind, ist das vorliegende Abkommen in allen Fällen eines erklärten Krieges oder jedes anderen bewaffneten Konflikts anzuwenden, der zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht, und zwar auch dann, wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird.
Das Abkommen ist auch in allen Fällen vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragspartei anzuwenden, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stösst.
Wenn eine der im Konflikt befindlichen Mächte am vorliegenden Abkommen nicht beteiligt ist, bleiben die daran beteiligten Mächte in ihren gegenseitigen Beziehungen gleichwohl durch das Abkommen gebunden. Sie sind aber durch das Abkommen auch gegenüber dieser Macht gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.

  Art. 3
Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
1.
Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschliesslich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache ausser Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde.
Zu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und jedenorts verboten:
a.
Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;
b.
die Gefangennahme von Geiseln;
c.
Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;
d.
Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordnungsmässig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.
2.
Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden.
Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.
Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich anderseits bemühen, durch besondere Vereinbarungen auch die andern Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.
Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss.

  Art. 4
Durch das Abkommen werden die Personen geschützt, die sich im Falle eines Konflikts oder einer Besetzung zu irgendeinem Zeitpunkt und gleichgültig auf welche Weise in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei oder einer Besetzungsmacht befinden, deren Staatsangehörige sie nicht sind.
Die Angehörigen eines Staates, der durch das Abkommen nicht gebunden ist, werden durch das Abkommen nicht geschützt. Die Angehörigen eines neutralen Staates, die sich auf dem Gebiete eines kriegführenden Staates befinden, und die Angehörigen eines mitkriegführenden Staates werden so lange nicht als geschützte Personen betrachtet, als der Staat, dessen Angehörige sie sind, eine normale diplomatische Vertretung bei dem Staate unterhält, in dessen Machtbereich sie sich befinden.
Die Bestimmungen des Teils II haben hingegen einen ausgedehnteren, im Artikel 13 umschriebenen Anwendungsbereich.
Personen, die durch das Genfer Abkommen vom 12. August 19491 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde oder durch das Genfer Abkommen vom 12. August 19492 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See oder durch das Genfer Abkommen vom 12. August 19493 über die Behandlung der Kriegsgefangenen geschützt sind, werden nicht als im Sinne des vorliegenden Abkommens geschützte Personen betrachtet.

1 SR 0.518.12
2 SR 0.518.23
3 SR 0.518.42

  Art. 5
Wenn eine am Konflikt beteiligte Partei wichtige Gründe hat, anzunehmen, dass eine durch das vorliegende Abkommen geschützte Einzelperson unter dem gerechtfertigten Verdacht steht, auf ihrem Staatsgebiet eine der Sicherheit des Staates abträgliche Tätigkeit zu entfalten, oder wenn festgestellt ist, dass sie tatsächlich eine derartige Tätigkeit ausübt, kann sich die betreffende Person nicht auf die durch das vorliegende Abkommen eingeräumten Rechte und Privilegien berufen, die, würden sie zugunsten dieser Person angewendet, der Sicherheit des Staates abträglich sein könnten.
Wenn in einem besetzten Gebiet eine durch das Abkommen geschützte Einzelperson als Spion oder Saboteur oder unter dem gerechtfertigten Verdacht festgenommen wird, eine der Sicherheit der Besetzungsmacht abträgliche Tätigkeit zu entfalten, können ihr, falls dies aus Gründen militärischer Sicherheit unbedingt erforderlich ist, die in diesem Abkommen vorgesehenen Mitteilungsrechte entzogen werden.
In jedem dieser Fälle sollen solche Personen dennoch mit Menschlichkeit behandelt werden und im Falle einer gerichtlichen Verfolgung darf ihnen ihr Recht auf ein gerechtes und ordentliches Verfahren, wie es das vorliegende Abkommen vorsieht, nicht entzogen werden. Ebenso sollen ihnen die vollen Rechte und Privilegien einer im Sinne des vorliegenden Abkommens geschützten Person wieder gewährt werden, sobald dies die Sicherheit des Staates oder der Besetzungsmacht gestattet.

  Art. 6
Das vorliegende Abkommen findet mit Beginn jedes Konflikts oder jeder Besetzung, wie sie im Artikel 2 erwähnt sind, Anwendung.
Auf dem Gebiete der am Konflikt beteiligten Parteien hört die Anwendung des Abkommens mit der allgemeinen Einstellung der militärischen Operationen auf.
Im besetzten Gebiet hört die Anwendung des vorliegenden Abkommens ein Jahr nach der allgemeinen Einstellung der militärischen Operationen auf. Die Besetzungsmacht ist jedoch - soweit sie die Funktionen einer Regierung in dem in Frage stehenden Gebiet ausübt - während der Dauer der Besetzung durch die Bestimmungen der folgenden Artikel des vorliegenden Abkommens gebunden: 1-12, 27, 29- 34, 47, 49, 51, 52, 53, 59, 61-77 und 143.
Geschützte Personen, deren Freilassung, Heimschaffung oder Niederlassung nach diesen Fristen stattfindet, bleiben in der Zwischenzeit im Genusse des vorliegenden Abkommens.

  Art. 7
Ausser den in den Artikeln 11, 14, 15, 17, 36, 108, 109, 132, 133 und 149 ausdrücklich vorgesehenen Vereinbarungen können die Hohen Vertragsparteien andere besondere Vereinbarungen über jede Frage treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmässig erscheint. Keine besondere Vereinbarung darf die Lage der geschützten Personen, wie sie durch das vorliegende Abkommen geregelt ist, beeinträchtigen oder die Rechte beschränken, die ihnen das Abkommen einräumt.
Die geschützten Personen geniessen die Vorteile dieser Vereinbarungen so lange, als das Abkommen auf sie anwendbar ist, vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen, die in den oben genannten oder in späteren Vereinbarungen enthalten sind und vorbehaltlich günstigerer Massnahmen, die durch die eine oder andere der am Konflikt beteiligten Parteien hinsichtlich dieser Personen ergriffen worden sind.

  Art. 8
Die geschützten Personen können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten besonderen Vereinbarungen einräumen.

  Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen für die Gebiete der am Konflikt beteiligten Parteien und die besetzten Gebiete


  Art. 27
Die geschützten Personen haben unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Familienrechte, ihrer religiösen Überzeugungen und Gepflogenheiten, ihrer Gewohnheiten und Gebräuche. Sie sollen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und namentlich vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, vor Beleidigungen und der öffentlichen Neugier geschützt werden.
Die Frauen sollen besonders vor jedem Angriff auf ihre Ehre und namentlich vor Vergewaltigung, Nötigung zur Prostitution und jeder unzüchtigen Handlung geschützt werden.
Abgesehen von den bezüglich des Gesundheitszustandes, des Alters und des Geschlechts getroffenen Vorkehrungen sollen die geschützten Personen von der am Konflikt beteiligten Partei, in deren Händen sie sich befinden, mit der gleichen Rücksicht und ohne jede besonders auf Rasse, Religion oder politische Meinung beruhende Benachteiligung behandelt werden.
Immerhin können die am Konflikt beteiligten Parteien in bezug auf die geschützten Personen solche Kontroll- und Sicherheitsmassnahmen ergreifen, die sich zufolge des Kriegszustandes als notwendig erweisen könnten.

  Art. 28
Keine geschützte Person darf dazu benützt werden, um durch ihre Anwesenheit militärische Operationen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten.

  Art. 29
Die am Konflikt beteiligte Partei, in deren Gewalt sich geschützte Personen befinden, ist verantwortlich für die Behandlung, die diese durch ihre Beauftragten erfahren, unbeschadet der gegebenenfalls entstehenden persönlichen Verantwortlichkeiten.

  Art. 30
Die geschützten Personen sollen jede Erleichterung geniessen, um sich an die Schutzmächte, an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, an die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit roter Sonne) des Landes, in welchem sie sich befinden, zu wenden, wie auch an jede andere Organisation, die ihnen behilflich sein könnte.
Diesen verschiedenen Organisationen soll zu diesem Zwecke innerhalb der durch militärische Erfordernisse oder Sicherheitsgründe gezogenen Grenzen von den Behörden jede Erleichterung gewährt werden.
Ausser den Besuchen der Delegierten der Schutzmächte und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, wie sie in Artikel 143 vorgesehen sind, sollen die Gewahrsamsstaaten oder Besetzungsmächte soweit als möglich die Besuche erleichtern, die Vertreter anderer Institutionen den geschützten Personen mit der Absicht zu machen wünschen, diesen Personen geistige oder materielle Hilfe zu bringen.

  Art. 31
Auf die geschützten Personen darf keinerlei physischer oder moralischer Zwang ausgeübt werden, namentlich nicht, um von ihnen oder Drittpersonen Auskünfte zu erlangen.

  Art. 32
Die Hohen Vertragsparteien verbieten sich ausdrücklich jede Massnahme, die körperliche Leiden oder die Ausrottung der in ihrer Gewalt befindlichen geschützten Personen versuchen könnte. Dieses Verbot betrifft nicht nur Mord, Folterung, körperliche Strafen, Verstümmelungen und medizinische oder wissenschaftliche, nicht durch ärztliche Behandlung einer Person gerechtfertigte Experimente, sondern auch alle andern Grausamkeiten, gleichgültig, ob sie durch zivile Beamte oder Militärpersonen begangen werden.

  Art. 33
Keine geschützte Person darf für eine Übertretung bestraft werden, die sie nicht persönlich begangen hat. Kollektivstrafen wie auch jede Massnahme zur Einschüchterung oder Terrorisierung sind verboten.
Die Plünderung ist verboten.
Vergeltungsmassnahmen gegen geschützte Personen und ihr Eigentum sind verboten.

  Art. 34
Das Nehmen von Geiseln ist verboten.