NO JUSTICE NO PEACE!
http://www.echr.coe.int/Documents/Convention_DEU.pdf
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aussenpolitik/voelkerrecht/humanitaeres-voelkerrecht/genfer-konvention.html
http://www.un.org/Depts/german/internatrecht/roemstat1.html
DIE EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION
ABSCHNITT I RECHTE UND FREIHEITEN
ARTIKEL 2 Recht auf Leben
1. Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
2. Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um (a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen; (b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; (c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.
ARTIKEL 3 Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
ARTIKEL 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
1. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
2. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
3. Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt (a) eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist; (b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist; (c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; (d) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
ARTIKEL 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit
1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: (a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; (b) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; (c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; (d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; (e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; (f) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
2. Jeder festgenommenen Person muss innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.
3. Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
4. Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist. 5. Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.
ARTIKEL 6 Recht auf ein faires Verfahren
1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
2. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: (a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; (b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; (c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; (d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; (e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
ARTIKEL 7 Keine Strafe ohne Gesetz
1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
2. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
ARTIKEL 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
ARTIKEL 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
1. Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
2. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
ARTIKEL 10 Freiheit der Meinungsäußerung
1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
ARTIKEL 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
1. Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.
ARTIKEL 12 Recht auf Eheschließung
Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
ARTIKEL 13 Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
ARTIKEL 14 Diskriminierungsverbot
Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
ARTIKEL 15 Abweichen im Notstandsfall
1. Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.
2. Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.
3. Jede Hohe Vertragspartei, die dieses Recht auf Abweichung ausübt, unterrichtet den Generalsekretär des Europarats umfassend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe. Sie unterrichtet den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Konvention wieder volle Anwendung findet.
ARTIKEL 16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.
ARTIKEL 17 Verbot des Missbrauchs der Rechte
Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.
ARTIKEL 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.
RÖMISCHES STATUT DES INTERNATIONALEN STRAFGERICHTSHOFS [1]
Die Vertragsstaaten dieses Statuts -
im Bewusstsein, dass alle Völker durch gemeinsame Bande verbunden sind und ihre Kulturen ein gemeinsames Erbe bilden, und besorgt darüber, dass dieses zerbrechliche Mosaik jederzeit zerstört werden kann,
eingedenk dessen, dass in diesem Jahrhundert Millionen von Kindern, Frauen und Männern Opfer unvorstellbarer Gräueltaten geworden sind, die das Gewissen der Menschheit zutiefst erschüttern,
in der Erkenntnis, dass solche schweren Verbrechen den Frieden, die Sicherheit und das Wohl der Welt bedrohen,
bekräftigend, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,
entschlossen, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen,
daran erinnernd, dass es die Pflicht eines jeden Staates ist, seine Strafgerichtsbarkeit über die für internationale Verbrechen Verantwortlichen auszuüben,
in Bekräftigung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere des Grundsatzes, dass alle Staaten jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen haben,
in diesem Zusammenhang nachdrücklich darauf hinweisend, dass dieses Statut nicht so auszulegen ist, als ermächtige es einen Vertragsstaat, in einen bewaffneten Konflikt oder in die inneren Angelegenheiten eines Staates einzugreifen,
im festen Willen, zu diesem Zweck und um der heutigen und der künftigen Generationen willen einen mit dem System der Vereinten Nationen in Beziehung stehenden unabhängigen ständigen Internationalen Strafgerichtshof zu errichten, der Gerichtsbarkeit über die schwersten Verbrechen hat, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren,
nachdrücklich darauf hinweisend, dass der aufgrund dieses Statuts errichtete Internationale Strafgerichtshof die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit ergänzt,
entschlossen, die Achtung und die Durchsetzung der internationalen Rechtspflege dauerhaft zu gewährleisten -
sind wie folgt übereingekommen:
TEIL 1: ERRICHTUNG DES GERICHTSHOFS
Der Gerichtshof wird durch ein Abkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten dieses Statuts zu genehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Namen zu schließen ist, mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht.
(1) Sitz des Gerichtshofs ist Den Haag in den Niederlanden ("Gaststaat").
(2) Der Gerichtshof schließt mit dem Gaststaat ein Sitzabkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten zu genehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Namen zu schließen ist.
(3) Der Gerichtshof kann, wie in diesem Statut vorgesehen, an einem anderen Ort tagen, wenn er dies für wünschenswert hält.
(1) Der Gerichtshof besitzt Völkerrechtspersönlichkeit. Er besitzt außerdem die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist.
(2) Der Gerichtshof kann seine Aufgaben und Befugnisse, wie in diesem Statut vorgesehen, im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaats und nach Maßgabe einer besonderen Übereinkunft im Hoheitsgebiet eines jeden anderen Staates wahrnehmen.
TEIL 2: GERICHTSBARKEIT, ZULÄSSIGKEIT UND ANWENDBARES RECHT
Artikel 5
Der
Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen
(1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf
die schwersten Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft
als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich in
Übereinstimmung mit diesem Statut auf folgende Verbrechen:
a) das Verbrechen des Völkermords;
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c) Kriegsverbrechen;
d) das Verbrechen der Aggression.
(2) Der Gerichtshof übt die Gerichtsbarkeit über
das Verbrechen der Aggression aus, sobald in Übereinstimmung mit den Artikeln
121 und 123 eine Bestimmung angenommen worden ist, die das Verbrechen definiert
und die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf dieses
Verbrechen festlegt. Diese Bestimmung muss mit den einschlägigen Bestimmungen
der Charta der Vereinten Nationen vereinbar sein.
Artikel 6
Völkermord
Im Sinne dieses Statuts bedeutet
"Völkermord" jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht
begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als
solche ganz oder teilweise zu zerstören:
a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
b) Verursachung von schwerem körperlichem
oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
c) vorsätzliche Auferlegung von
Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche
Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die
Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
e) gewaltsame Überführung von Kindern der
Gruppe in eine andere Gruppe.
Artikel 7
Verbrechen
gegen die Menschlichkeit
(1) Im Sinne dieses Statuts bedeutet
"Verbrechen gegen die Menschlichkeit" jede der folgenden Handlungen,
die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die
Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:
a) vorsätzliche Tötung;
b) Ausrottung;
c) Versklavung;
d) Vertreibung oder zwangsweise
Überführung der Bevölkerung;
e) Freiheitsentzug oder sonstige schwer
wiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die
Grundregeln des Völkerrechts;
f) Folter;
g) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei,
Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder
jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere;
h) Verfolgung einer identifizierbaren
Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen,
kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne des
Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig
anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten
Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden
Verbrechen;
i) zwangsweises Verschwindenlassen von
Personen;
j) das Verbrechen der Apartheid;
k) andere unmenschliche Handlungen
ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder
körperlichen Gesundheit verursacht werden.
Artikel 8
Kriegsverbrechen
(1) Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit in Bezug
auf Kriegsverbrechen, insbesondere wenn diese als Teil eines Planes oder einer
Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in großem Umfang verübt
werden.
(2) Im Sinne dieses Statuts bedeutet
"Kriegsverbrechen"
a) schwere Verletzungen der Genfer
Abkommen vom 12. August 1949, nämlich jede der folgenden Handlungen gegen
die nach dem jeweiligen Genfer Abkommen geschützten Personen oder Güter:
i) vorsätzliche Tötung;
ii) Folter oder unmenschliche Behandlung
einschließlich biologischer Versuche;
iii) vorsätzliche Verursachung großer
Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der
Gesundheit;
iv) Zerstörung und Aneignung
von Eigentum [8] in großem Ausmaß, die durch militärische
Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und willkürlich
vorgenommen werden;
v) Nötigung eines Kriegsgefangenen oder
einer anderen geschützten Person zur Dienstleistung in den Streitkräften einer
feindlichen Macht;
vi) vorsätzlicher Entzug des Rechts eines
Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person auf ein unparteiisches
ordentliches Gerichtsverfahren;
viii) Geiselnahme;
b) andere schwere Verstöße gegen die
innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts im internationalen
bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche, nämlich jede der
folgenden Handlungen:
i) vorsätzliche Angriffe auf die
Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den
Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;
ii) vorsätzliche Angriffe auf zivile
Objekte, das heißt auf Objekte, die nicht militärische Ziele sind;
iii) vorsätzliche Angriffe auf Personal,
Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären
Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta
der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz
haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem internationalen Recht
des bewaffneten Konflikts gewährt wird;
iv) vorsätzliches Führen eines Angriffs
in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von
Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder weit reichende,
langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird,
die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und
unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;
v) der Angriff auf unverteidigte Städte,
Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele sind, oder deren
Beschießung, gleichviel mit welchen Mitteln;
vi) die Tötung oder Verwundung eines die
Waffen streckenden oder wehrlosen Kombattanten, der sich auf Gnade oder Ungnade
ergeben hat;
vii) der Missbrauch der
Parlamentärflagge, der Flagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform
des Feindes oder der Vereinten Nationen sowie der Schutzzeichen der Genfer
Abkommen, wodurch Tod oder schwere Verletzungen verursacht werden;
viii) die unmittelbare oder mittelbare
Überführung durch die Besatzungsmacht eines Teiles ihrer eigenen
Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet oder die Vertreibung oder
Überführung der Gesamtheit oder eines Teiles der Bevölkerung des besetzten Gebiets
innerhalb desselben oder aus diesem Gebiet;
ix) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude,
die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der
Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und
Sammelplätze für Kranke und Verwundete, sofern es nicht militärische Ziele
sind;
x) die körperliche Verstümmelung von
Personen, die sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei befinden, oder die
Vornahme medizinischer oder wissenschaftlicher Versuche jeder Art an diesen
Personen, die nicht durch deren ärztliche, zahnärztliche oder Krankenhausbehandlung
gerechtfertigt sind oder in ihrem Interesse durchgeführt werden und die zu
ihrem Tod führen oder ihre Gesundheit ernsthaft gefährden;
xi) die meuchlerische Tötung oder
Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres;
xii) die Erklärung, dass kein Pardon
gegeben wird;
xiii) die Zerstörung oder
Beschlagnahme feindlichen Eigentums [10] , sofern diese nicht durch die
Erfordernisse des Krieges zwingend geboten ist;
xiv) die Erklärung, dass Rechte und
Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei aufgehoben, zeitweilig ausgesetzt
oder vor Gericht nicht einklagbar sind;
xv) der Zwang gegen Angehörige der
Gegenpartei, an den Kriegshandlungen gegen ihr eigenes Land teilzunehmen,
selbst wenn sie bereits vor Ausbruch des Krieges im Dienst des Kriegführenden
standen;
xvi) die Plünderung einer Stadt oder
Ansiedlung, selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;
xvii) die Verwendung von Gift oder
vergifteten Waffen;
xviii) die Verwendung erstickender,
giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe
oder Vorrichtungen;
xix) die Verwendung von Geschossen, die
sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise
Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit
Einschnitten versehen ist;
xx) die Verwendung von Waffen,
Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind,
überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, oder die unter
Verstoß gegen das internationale Recht des bewaffneten Konflikts ihrer Natur
nach unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass diese Waffen, Geschosse,
Stoffe und Methoden der Kriegführung Gegenstand eines umfassenden Verbots und
aufgrund einer Änderung entsprechend den einschlägigen Bestimmungen in den
Artikeln 121 und 123 in einer Anlage dieses Statuts enthalten sind;
xxi) die Beeinträchtigung der
persönlichen Würde, insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende
Behandlung;
xxii)Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei,
Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft im Sinne des
Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe f, Zwangssterilisation oder jede
andere Form sexueller Gewalt, die ebenfalls eine schwere Verletzung der Genfer
Abkommen darstellt;
xxiii) die Benutzung der Anwesenheit
einer Zivilperson oder einer anderen geschützten Person, um Kampfhandlungen von
gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fernzuhalten;
xxiv) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude,
Material, Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmittel und Personal, die in
Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen
versehen sind;
xxv) das vorsätzliche Aushungern von
Zivilpersonen als Methode der Kriegführung durch das Vorenthalten der für sie
lebensnotwendigen Gegenstände, einschließlich der vorsätzlichen Behinderung von
Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen sind;
xxvi) die Zwangsverpflichtung oder
Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in die nationalen Streitkräfte
oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten
Artikel 28
Verantwortlichkeit
militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter
Neben anderen Gründen für die strafrechtliche
Verantwortlichkeit aufgrund dieses Statuts für der Gerichtsbarkeit des
Gerichtshofs unterliegende Verbrechen gilt folgendes:
a) Ein militärischer Befehlshaber oder
eine tatsächlich als militärischer Befehlshaber handelnde Person ist
strafrechtlich verantwortlich für der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs
unterliegende Verbrechen, die von Truppen unter seiner oder ihrer tatsächlichen
Befehls- beziehungsweise Führungsgewalt und Kontrolle als Folge seines oder
ihres Versäumnisses begangen wurden, eine ordnungsgemäße Kontrolle über diese
Truppen auszuüben, wenn
i) der betreffende militärische
Befehlshaber oder die betreffende Person wusste oder aufgrund der zu der Zeit
gegebenen Umstände hätte wissen müssen, dass die Truppen diese Verbrechen
begingen oder zu begehen im Begriff waren, und
ii) der betreffende militärische
Befehlshaber oder die betreffende Person nicht alle in seiner oder ihrer Macht
stehenden erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergriff, um ihre Begehung
zu verhindern oder zu unterbinden oder die Angelegenheit den zuständigen
Behörden zur Untersuchung und Strafverfolgung vorzulegen.
b) In Bezug auf unter Buchstabe a
nicht beschriebene Vorgesetzten- und Untergebenenverhältnisse ist ein
Vorgesetzter strafrechtlich verantwortlich für der Gerichtsbarkeit des
Gerichtshofs unterliegende Verbrechen, die von Untergebenen unter seiner tatsächlichen
Führungsgewalt und Kontrolle als Folge seines Versäumnisses begangen wurden,
eine ordnungsgemäße Kontrolle über diese Untergebenen auszuüben, wenn
i) der Vorgesetzte entweder wusste, dass
die Untergebenen solche Verbrechen begingen oder zu begehen im Begriff waren,
oder eindeutig darauf hinweisende Informationen bewusst außer acht ließ;
ii) die Verbrechen Tätigkeiten betrafen,
die unter die tatsächliche Verantwortung und Kontrolle des Vorgesetzten fielen,
und
iii) der Vorgesetzte nicht alle in seiner
Macht stehenden erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergriff, um ihre
Begehung zu verhindern oder zu unterbinden oder die Angelegenheit den
zuständigen Behörden zur Untersuchung und Strafverfolgung vorzulegen.
Artikel 29
Nichtanwendbarkeit
von Verjährungsvorschriften
Die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs
unterliegenden Verbrechen verjähren nicht.
Artikel 33
Anordnungen
Vorgesetzter und gesetzliche Vorschriften
(1)Die Tatsache, dass ein der
Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen auf Anordnung einer
Regierung oder eines militärischen oder zivilen Vorgesetzten begangen wurde,
enthebt den Täter nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, es sei denn
a) der Täter war gesetzlich verpflichtet,
den Anordnungen der betreffenden Regierung oder des betreffenden Vorgesetzten
Folge zu leisten,
b) der Täter wusste nicht, dass die
Anordnung rechtswidrig ist, und
c) die Anordnung war nicht offensichtlich
rechtswidrig.
(2) Anordnungen zur Begehung von
Völkermord oder von Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind im Sinne dieses
Artikels offensichtlich rechtswidrig
Artikel 68
Schutz der
Opfer und Zeugen und ihre Teilnahme am Verfahren
(1) Der Gerichtshof trifft geeignete
Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, des körperlichen und seelischen Wohles,
der Würde und der Privatsphäre der Opfer und Zeugen. Dabei zieht der
Gerichtshof alle maßgeblichen Umstände in Betracht, namentlich Alter, Geschlecht
im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 und Gesundheitszustand sowie die Art
des Verbrechens, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, soweit es mit
sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt oder Gewalt gegen Kinder
zusammenhängt. Der Ankläger trifft diese Maßnahmen insbesondere während der
Ermittlungen und der Strafverfolgung solcher Verbrechen. Diese Maßnahmen dürfen
die Rechte des Angeklagten sowie die Fairness und Unparteilichkeit des
Verfahrens nicht beeinträchtigen oder damit unvereinbar sein.
(2) Als Ausnahme vom Grundsatz der
öffentlichen Verhandlung nach Artikel 67 können die Kammern des
Gerichtshofs zum Schutz der Opfer und Zeugen oder des Angeklagten einen Teil
des Verfahrens unter Ausschluss der Öffentlichkeit führen oder die Vorlage von
Beweisen mittels elektronischer oder sonstiger besonderer Mittel gestatten.
Diese Maßnahmen werden insbesondere im Fall eines Opfers sexueller Gewalt oder
eines Kindes getroffen, das Opfer oder Zeuge ist, es sei denn, der Gerichtshof
ordnet unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Auffassungen der
Opfer oder Zeugen, etwas anderes an.
(3) Sind die persönlichen Interessen der
Opfer betroffen, so gestattet der Gerichtshof, dass ihre Auffassungen und
Anliegen in von ihm für geeignet befundenen Verfahrensabschnitten in einer
Weise vorgetragen und behandelt werden, welche die Rechte des Angeklagten sowie
die Fairness und Unparteilichkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigt oder
damit unvereinbar ist. Diese Auffassungen und Anliegen können in
Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung von den gesetzlichen
Vertretern der Opfer vorgetragen werden, wenn der Gerichtshof dies für
angebracht hält.
(4) Die Abteilung für Opfer und Zeugen
kann den Ankläger und den Gerichtshof im Hinblick auf angemessene
Schutzmaßnahmen, Sicherheitsvorkehrungen, Beratung und Hilfe nach
Artikel 43 Absatz 6 beraten.
(5) Kann die Offenlegung von
Beweismitteln oder Informationen aufgrund dieses Statuts zu einer ernsten
Gefährdung der Sicherheit eines Zeugen oder seiner Familie führen, so kann der
Ankläger diese für die Zwecke jedes vor Eröffnung des Hauptverfahrens geführten
Verfahrens zurückhalten und statt dessen eine Zusammenfassung vorlegen. Diese
Maßnahmen müssen in einer Weise angewendet werden, welche die Rechte des
Angeklagten sowie die Fairness und Unparteilichkeit des Verfahrens nicht
beeinträchtigt oder damit unvereinbar ist.
(6) Ein Staat kann darum ersuchen, dass
die notwendigen Maßnahmen zum Schutz seiner Bediensteten oder Vertreter sowie
vertraulicher oder schutzwürdiger Informationen getroffen werden.
Artikel 75
Wiedergutmachung
für die Opfer
(1) Der Gerichtshof stellt Grundsätze für
die Wiedergutmachung auf, die an oder in Bezug auf die Opfer zu leisten ist,
einschließlich Rückerstattung, Entschädigung und Rehabilitierung. Auf dieser
Grundlage kann der Gerichtshof in seiner Entscheidung entweder auf Antrag oder
unter außergewöhnlichen Umständen aus eigener Initiative den Umfang und das
Ausmaß des Schadens, Verlustes oder Nachteils feststellen, der den Opfern oder
in Bezug auf die Opfer entstanden ist, wobei er die Grundsätze nennt, aufgrund
deren er tätig wird.
(2) Der Gerichtshof kann eine Anordnung
unmittelbar gegen den Verurteilten erlassen, in der er die den Opfern oder in
Bezug auf die Opfer zu leistende angemessene Wiedergutmachung, wie
Rückerstattung, Entschädigung und Rehabilitierung, im einzelnen festlegt.
Gegebenenfalls kann der Gerichtshof
anordnen, dass die zuerkannte Wiedergutmachung über den in Artikel 79
vorgesehenen Treuhandfonds erfolgt.
(3) Vor Erlass einer Anordnung nach
diesem Artikel kann der Gerichtshof zu Eingaben seitens oder zugunsten des
Verurteilten, der Opfer, anderer interessierter Personen oder interessierter
Staaten auffordern, die er berücksichtigt.
(4) In Wahrnehmung seiner Befugnis nach
diesem Artikel kann der Gerichtshof, nachdem eine Person wegen eines der
Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens verurteilt worden
ist, entscheiden, ob es notwendig ist, Maßnahmen nach Artikel 93
Absatz 1 treffen zu lassen, um eine von ihm nach dem vorliegenden Artikel
erlassene Anordnung in Kraft zu setzen.
(5) Ein Vertragsstaat setzt eine nach
diesem Artikel ergangene Entscheidung in Kraft, als fände Artikel 109 auf
diesen Artikel Anwendung.
(6) Dieser Artikel ist nicht so
auszulegen, als beeinträchtige er die Rechte der Opfer nach einzelstaatlichem
Recht oder nach dem Völkerrecht.
Artikel 77
Anwendbare
Strafen
(1) Vorbehaltlich des Artikels110 kann
der Gerichtshof über eine Person, die wegen eines in Artikel 5 dieses Statuts
genannten Verbrechens verurteilt worden ist, eine der folgenden Strafen
verhängen:
a) eine zeitlich begrenzte
Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren;
b) eine lebenslange Freiheitsstrafe, wenn
dies durch die außergewöhnliche Schwere des Verbrechens und die persönlichen
Verhältnisse des Verurteilten gerechtfertigt ist.
(2) Neben der Freiheitsstrafe kann der
Gerichtshof folgendes anordnen:
a) eine Geldstrafe nach den in der
Verfahrens- und Beweisordnung enthaltenen Kriterien;
b) die Einziehung des Erlöses, des
Eigentums und der Vermögensgegenstände, die unmittelbar oder mittelbar aus
diesem Verbrechen stammen, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten2
Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 19503
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. März 1950
In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Oktober 1950
(Stand am 18. Juli 2014)
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen, die an der vom 21. April bis 12. August 1949 in Genf zur Ausarbeitung eines Abkommens für den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten versammelten diplomatischen Konferenz vertreten waren, haben folgendes vereinbart:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.
Art. 2
Ausser den Bestimmungen, die bereits in Friedenszeiten zu handhaben sind, ist das vorliegende Abkommen in allen Fällen eines erklärten Krieges oder jedes anderen bewaffneten Konflikts anzuwenden, der zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht, und zwar auch dann, wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird.
Das Abkommen ist auch in allen Fällen vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragspartei anzuwenden, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stösst.
Wenn eine der im Konflikt befindlichen Mächte am vorliegenden Abkommen nicht beteiligt ist, bleiben die daran beteiligten Mächte in ihren gegenseitigen Beziehungen gleichwohl durch das Abkommen gebunden. Sie sind aber durch das Abkommen auch gegenüber dieser Macht gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.
Art. 3
Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
- 1.
- Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschliesslich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache ausser Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde.
- Zu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und jedenorts verboten:
-
- a.
- Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;
- b.
- die Gefangennahme von Geiseln;
- c.
- Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;
- d.
- Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordnungsmässig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.
- 2.
- Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden.
Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.
Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich anderseits bemühen, durch besondere Vereinbarungen auch die andern Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.
Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss.
Art. 4
Durch das Abkommen werden die Personen geschützt, die sich im Falle eines Konflikts oder einer Besetzung zu irgendeinem Zeitpunkt und gleichgültig auf welche Weise in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei oder einer Besetzungsmacht befinden, deren Staatsangehörige sie nicht sind.
Die Angehörigen eines Staates, der durch das Abkommen nicht gebunden ist, werden durch das Abkommen nicht geschützt. Die Angehörigen eines neutralen Staates, die sich auf dem Gebiete eines kriegführenden Staates befinden, und die Angehörigen eines mitkriegführenden Staates werden so lange nicht als geschützte Personen betrachtet, als der Staat, dessen Angehörige sie sind, eine normale diplomatische Vertretung bei dem Staate unterhält, in dessen Machtbereich sie sich befinden.
Die Bestimmungen des Teils II haben hingegen einen ausgedehnteren, im Artikel 13 umschriebenen Anwendungsbereich.
Personen, die durch das Genfer Abkommen vom 12. August 19491 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde oder durch das Genfer Abkommen vom 12. August 19492 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See oder durch das Genfer Abkommen vom 12. August 19493 über die Behandlung der Kriegsgefangenen geschützt sind, werden nicht als im Sinne des vorliegenden Abkommens geschützte Personen betrachtet.
Art. 5
Wenn eine am Konflikt beteiligte Partei wichtige Gründe hat, anzunehmen, dass eine durch das vorliegende Abkommen geschützte Einzelperson unter dem gerechtfertigten Verdacht steht, auf ihrem Staatsgebiet eine der Sicherheit des Staates abträgliche Tätigkeit zu entfalten, oder wenn festgestellt ist, dass sie tatsächlich eine derartige Tätigkeit ausübt, kann sich die betreffende Person nicht auf die durch das vorliegende Abkommen eingeräumten Rechte und Privilegien berufen, die, würden sie zugunsten dieser Person angewendet, der Sicherheit des Staates abträglich sein könnten.
Wenn in einem besetzten Gebiet eine durch das Abkommen geschützte Einzelperson als Spion oder Saboteur oder unter dem gerechtfertigten Verdacht festgenommen wird, eine der Sicherheit der Besetzungsmacht abträgliche Tätigkeit zu entfalten, können ihr, falls dies aus Gründen militärischer Sicherheit unbedingt erforderlich ist, die in diesem Abkommen vorgesehenen Mitteilungsrechte entzogen werden.
In jedem dieser Fälle sollen solche Personen dennoch mit Menschlichkeit behandelt werden und im Falle einer gerichtlichen Verfolgung darf ihnen ihr Recht auf ein gerechtes und ordentliches Verfahren, wie es das vorliegende Abkommen vorsieht, nicht entzogen werden. Ebenso sollen ihnen die vollen Rechte und Privilegien einer im Sinne des vorliegenden Abkommens geschützten Person wieder gewährt werden, sobald dies die Sicherheit des Staates oder der Besetzungsmacht gestattet.
Art. 6
Das vorliegende Abkommen findet mit Beginn jedes Konflikts oder jeder Besetzung, wie sie im Artikel 2 erwähnt sind, Anwendung.
Auf dem Gebiete der am Konflikt beteiligten Parteien hört die Anwendung des Abkommens mit der allgemeinen Einstellung der militärischen Operationen auf.
Im besetzten Gebiet hört die Anwendung des vorliegenden Abkommens ein Jahr nach der allgemeinen Einstellung der militärischen Operationen auf. Die Besetzungsmacht ist jedoch - soweit sie die Funktionen einer Regierung in dem in Frage stehenden Gebiet ausübt - während der Dauer der Besetzung durch die Bestimmungen der folgenden Artikel des vorliegenden Abkommens gebunden: 1-12, 27, 29- 34, 47, 49, 51, 52, 53, 59, 61-77 und 143.
Geschützte Personen, deren Freilassung, Heimschaffung oder Niederlassung nach diesen Fristen stattfindet, bleiben in der Zwischenzeit im Genusse des vorliegenden Abkommens.
Art. 7
Ausser den in den Artikeln 11, 14, 15, 17, 36, 108, 109, 132, 133 und 149 ausdrücklich vorgesehenen Vereinbarungen können die Hohen Vertragsparteien andere besondere Vereinbarungen über jede Frage treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmässig erscheint. Keine besondere Vereinbarung darf die Lage der geschützten Personen, wie sie durch das vorliegende Abkommen geregelt ist, beeinträchtigen oder die Rechte beschränken, die ihnen das Abkommen einräumt.
Die geschützten Personen geniessen die Vorteile dieser Vereinbarungen so lange, als das Abkommen auf sie anwendbar ist, vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen, die in den oben genannten oder in späteren Vereinbarungen enthalten sind und vorbehaltlich günstigerer Massnahmen, die durch die eine oder andere der am Konflikt beteiligten Parteien hinsichtlich dieser Personen ergriffen worden sind.
Art. 8
Die geschützten Personen können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten besonderen Vereinbarungen einräumen.
Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen für die Gebiete der am Konflikt beteiligten Parteien und die besetzten Gebiete
Art. 27
Die geschützten Personen haben unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Familienrechte, ihrer religiösen Überzeugungen und Gepflogenheiten, ihrer Gewohnheiten und Gebräuche. Sie sollen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und namentlich vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, vor Beleidigungen und der öffentlichen Neugier geschützt werden.
Die Frauen sollen besonders vor jedem Angriff auf ihre Ehre und namentlich vor Vergewaltigung, Nötigung zur Prostitution und jeder unzüchtigen Handlung geschützt werden.
Abgesehen von den bezüglich des Gesundheitszustandes, des Alters und des Geschlechts getroffenen Vorkehrungen sollen die geschützten Personen von der am Konflikt beteiligten Partei, in deren Händen sie sich befinden, mit der gleichen Rücksicht und ohne jede besonders auf Rasse, Religion oder politische Meinung beruhende Benachteiligung behandelt werden.
Immerhin können die am Konflikt beteiligten Parteien in bezug auf die geschützten Personen solche Kontroll- und Sicherheitsmassnahmen ergreifen, die sich zufolge des Kriegszustandes als notwendig erweisen könnten.
Art. 28
Keine geschützte Person darf dazu benützt werden, um durch ihre Anwesenheit militärische Operationen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten.
Art. 29
Die am Konflikt beteiligte Partei, in deren Gewalt sich geschützte Personen befinden, ist verantwortlich für die Behandlung, die diese durch ihre Beauftragten erfahren, unbeschadet der gegebenenfalls entstehenden persönlichen Verantwortlichkeiten.
Art. 30
Die geschützten Personen sollen jede Erleichterung geniessen, um sich an die Schutzmächte, an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, an die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit roter Sonne) des Landes, in welchem sie sich befinden, zu wenden, wie auch an jede andere Organisation, die ihnen behilflich sein könnte.
Diesen verschiedenen Organisationen soll zu diesem Zwecke innerhalb der durch militärische Erfordernisse oder Sicherheitsgründe gezogenen Grenzen von den Behörden jede Erleichterung gewährt werden.
Ausser den Besuchen der Delegierten der Schutzmächte und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, wie sie in Artikel 143 vorgesehen sind, sollen die Gewahrsamsstaaten oder Besetzungsmächte soweit als möglich die Besuche erleichtern, die Vertreter anderer Institutionen den geschützten Personen mit der Absicht zu machen wünschen, diesen Personen geistige oder materielle Hilfe zu bringen.
Art. 31
Auf die geschützten Personen darf keinerlei physischer oder moralischer Zwang ausgeübt werden, namentlich nicht, um von ihnen oder Drittpersonen Auskünfte zu erlangen.
Art. 32
Die Hohen Vertragsparteien verbieten sich ausdrücklich jede Massnahme, die körperliche Leiden oder die Ausrottung der in ihrer Gewalt befindlichen geschützten Personen versuchen könnte. Dieses Verbot betrifft nicht nur Mord, Folterung, körperliche Strafen, Verstümmelungen und medizinische oder wissenschaftliche, nicht durch ärztliche Behandlung einer Person gerechtfertigte Experimente, sondern auch alle andern Grausamkeiten, gleichgültig, ob sie durch zivile Beamte oder Militärpersonen begangen werden.
Art. 33
Keine geschützte Person darf für eine Übertretung bestraft werden, die sie nicht persönlich begangen hat. Kollektivstrafen wie auch jede Massnahme zur Einschüchterung oder Terrorisierung sind verboten.
Die Plünderung ist verboten.
Vergeltungsmassnahmen gegen geschützte Personen und ihr Eigentum sind verboten.
Art. 34
Das Nehmen von Geiseln ist verboten.
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